Kein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer eine rein abstrakte Rechtsfrage beantwortet haben will oder wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der Verfügung bzw. des vorinstanzlichen Entscheids richtet und keine Abänderung der Steuerfaktoren, der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht verlangt wird oder wenn der angestrebte Entscheid keinen praktischen Nutzen einbringen kann. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (vgl. zum Ganzen: RUTH / TSCHANNEN, in: Klöti-Weber / Schudel /