Das Steueramt habe den pauschalen Unterhaltskostenabzug über Jahre hinweg gewährt, so auch in der vorliegenden Steuerperiode. Damit habe das Steueramt systematisch eine Qualifikation der Liegenschaften als Privatvermögen vorgenommen, auf die es zu behaften sei. Das sture Absprechen des Vorliegens eines (steuerrechtlichen) Rechtsschutzinteresses stelle nicht nur einen prozessualen Leerlauf dar, sondern widerspreche auch der Einheit der Rechtsordnung, da widersprüchliche -7-