Das Versicherungsgericht habe sich darin materiell mit der Frage der Qualifikation der Liegenschaften auseinandergesetzt – damit also ein sozialversicherungsrechtliches Rechtsschutzinteresse bestätigt –, auf die "begründeten Zweifel" der Meldungen des Steueramtes hingewiesen und die Sache zur Neubeurteilung an die dortige Vorinstanz (SVA Aargau) zurückgewiesen. Die Frage, ob die Liegenschaften Privat- oder Geschäftsvermögen bildeten, sei anhand der steuerrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Damit habe das Versicherungsgericht auch diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse implizit bejaht.