Dieses Verhalten des Steueramts werde durch die Vorinstanz geschützt, welche in Willkür verfalle und bisher ergangene Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 23. September 2022 (VBE.2022.20) ignoriere. Das Versicherungsgericht habe sich darin materiell mit der Frage der Qualifikation der Liegenschaften auseinandergesetzt – damit also ein sozialversicherungsrechtliches Rechtsschutzinteresse bestätigt –, auf die "begründeten Zweifel" der Meldungen des Steueramtes hingewiesen und die Sache zur Neubeurteilung an die dortige Vorinstanz (SVA Aargau) zurückgewiesen.