2.2 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, das Steueramt tätige in nun mehrjähriger konstanter Praxis Steuermeldungen an die SVA Aargau, basierend auf einer nicht näher begründeten Qualifikation der Liegenschaften der Beschwerdeführenden als Geschäftsvermögen. Dies, obwohl die Liegenschaften bis 2009 als Privatvermögen qualifiziert worden seien. Das Steueramt habe sich nicht an die Anordnung des Bundesgerichts gehalten, wonach es die Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu belegen habe. Daher liege ein steuerrechtliches Rechtsschutzinteresse vor.