Geschäftsvermögen berufen, zumal diese Qualifikation noch keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführenden im Rekurs verlangten, dass das Spezialverwaltungsgericht seinerseits unzulässige Feststellungen über die Festlegung der Steuerfaktoren hinaus (Qualifikation der fraglichen Liegenschaften) treffen möge, sei darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.