Soweit die Beschwerdeführenden befürchteten, dass die in der Steuerveranlagung 2012 berücksichtigten AHV-Beiträge zur Präjudizierung der dem Geschäftsvermögen zugeordneten Liegenschaften führten, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen um eine abgabeerhöhende Tatsache handle, welche die Steuerkommission Q._____ zu gegebener Zeit bzw. im Zeitpunkt der Liquidation zu beweisen habe. Dabei könne sie sich nicht auf die den Steuerveranlagungen 2010 bis 2012 zu Grunde gelegte Qualifikation der Liegenschaften als -6-