2. 2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in der Hauptsache erwogen, dass den Beschwerdeführenden in der vorliegend fraglichen Steuerperiode 2012 – wie schon in den Steuerperioden 2010 und 2011 – der (auf Grundstücke des Privatvermögens beschränkte) Pauschalabzug gemäss § 39 Abs. 5 StG für die dem Geschäftsvermögen zugewiesenen Liegenschaften ausnahmsweise und übergangsweise gewährt worden sei. Darüber hinaus seien in der Steuerperiode 2012 keine Abschreibungen auf den fraglichen Liegenschaften geltend gemacht oder die Einzelfirma des Beschwerdeführers liquidiert worden. Auch sei keine der fraglichen Liegenschaften veräussert worden.