II. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid, weshalb das Verwaltungsgericht lediglich prüfen kann, ob das Spezialverwaltungsgericht zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Konkret ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren betreffend ihren Antrag, es sei festzustellen, dass die bis und mit Steuerjahr 2009 als Privatvermögen eingeschätzten Liegenschaften weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren sind, über ein Rechtsschutzinteresse verfügten oder nicht.