2. In seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Kantonale Steueramt verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 auf das angefochtene Urteil und beantragte, das Verfahren nicht zu sistieren. Die Steuerkommission Q._____ reichte keine Beschwerdeantwort ein. 3. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 12. September 2024 auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein und wies das Sistierungsgesuch ab. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).