3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Darüber hinaus stellten die Beschwerdeführenden folgende prozessuale Anträge: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die hängigen AHV-Beitragsverfahren 2010 und 2011 zu sistieren.