D. 1. Dagegen liessen A._____ und B._____ mit Eingabe vom 11. Juni 2024 Beschwerde erheben, mit den folgenden Anträgen: 1. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3-RV.2022.62 vom 25. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die bis und mit Steuerjahr 2009 als Privatvermögen eingeschätzten Liegenschaften der Beschwerdeführer weiterhin als -4- Privatvermögen zu qualifizieren sind, und die Veranlagungsverfügung 2012 entsprechend anzupassen ist.