Wie bereits in den vorangehenden Verfahren zu den Steuerperioden 2010 und 2011 bestehe auch in der Steuerperiode 2012 kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Zuordnung der fraglichen Liegenschaften zum Privat- oder Geschäftsvermögen, da dadurch die Steuerfaktoren nicht verändert würden. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, fällte deshalb am 25. April 2024 folgendes Urteil (die nachfolgend nicht zitierten Ziffern 3. und 4. des Dispositivs betreffen die Kosten- und Entschädigungsfolgen): 1. Das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids wird wie folgt korrigiert: