Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erwog, dass die Steuerkommission Q._____ im Einspracheverfahren auf den zitierten Einspracheantrag 3 (siehe vorne lit. B) nicht hätte eintreten dürfen. Wie bereits in den vorangehenden Verfahren zu den Steuerperioden 2010 und 2011 bestehe auch in der Steuerperiode 2012 kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Zuordnung der fraglichen Liegenschaften zum Privat- oder Geschäftsvermögen, da dadurch die Steuerfaktoren nicht verändert würden.