1. Der Einsprache-Entscheid vom 31.03.2022 sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die bis und mit Steuerjahr 2009 als Privatvermögen eingeschätzten Liegenschaften der Rekurrenten weiterhin als Privatvermögen zu qualifizieren sind, und die Veranlagungsverfügung 2012 sei entsprechend anzupassen. -3- 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.