a Ziffer 3 AnwT). Nachdem der Streitwert vorliegend im untersten Bereich des vorgegebenen Rahmens liegt und der Schwierigkeitsgrad des Falles sowie der Aufwand als durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) in Höhe von Fr. 4'500.00 sachgerecht. Davon ist die MWSt von 8.1 % abzuziehen, da die Beschwerde- - 26 - führerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von (gerundet) Fr. 4'163.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Das Verwaltungsgericht erkennt: