Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Zuschlagsverfügung, was im vorliegenden Fall einem vollumfänglichen Obsiegen gleichkommt, weil die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen ist (siehe auch BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.371 vom 21. Dezember 2023, Erw. III/1.1, WBE.2022.314 vom 21. Dezember 2022, Erw. III/1.1). - 25 -