Die Beschwerdesache ist an die Vergabestelle zurückzuweisen zur Abklärung der Frage, ob das Referenzobjekt D._____ der Beschwerdegegnerin den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen an den verlangten Eignungsnachweis entspricht, gegebenenfalls auch zur Einholung der fehlenden Referenzauskünfte (Referenzobjekt 2 der Beschwerdeführerin, Referenzobjekt 3 der Beschwerdegegnerin) und zur anschliessenden Neubewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium "Referenzen Anbietende" und "Qualifikation und Erfahrung Schlüsselperson". Auf die von den Verfahrensbeteiligten beantragte Einvernahme von Zeugen durch das Verwaltungsgericht kann unter diesen Umständen verzichtet werden.