5.6.5. Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Bewertung der beiden Referenzobjekte kann auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Eignungsnachweises (oben Erw. II/4) sowie des Abstellens ausschliesslich auf die Referenzauskünfte (oben Erw. II/5.4.4) verwiesen werden.