5.6. 5.6.1. Die Beschwerdeführerin stellt auch die Bewertung der Schlüsselperson M._____ in Frage. Sie bezweifelt, dass M._____ über eine Berufserfahrung von 17 Jahren verfüge. Diese sei weder innerhalb noch ausserhalb des Betriebes gegeben (Replik, S. 6, 19; Stellungnahme vom 22. November 2024, S. 8 f.). Zudem ist sie der Auffassung, dass die beiden zur Schlüsselperson angegebenen Referenzobjekte (D._____ und E._____) gar nicht als solche gelten könnten, weil das eine noch nicht abgeschlossen worden sei und die Schlüsselperson beim anderen gar nicht mitgewirkt habe.