__ AG abgewickelt worden (Stellungnahme vom 22. November 2024, S. 8), sind offensichtlich blosse Behauptungen bzw. beruhen auf Spekulationen der Beschwerdeführerin, die durch nichts belegt sind. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin (unter der Firma B._____ AG und zuvor J._____ AG) auch Industrieund Einstellhallenböden anbietet, bedeutet nicht, dass das Referenzobjekt 2 zwangsläufig Belagsarbeiten in einer Tiefgarage zum Gegenstand hatte. Die Berücksichtigung des Referenzobjekts 2 beim Zuschlagskriterium "Referenzobjekte Anbietende" durch die Vergabestelle ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.