Die Vergabestelle lässt auch hier ein ausgeführtes, aber nicht vollständig abgeschlossenes Referenzobjekt genügen (vgl. Duplik Vergabestelle, S. 3). Eine Rechtsverletzung im Sinne einer unhaltbaren - 22 - oder willkürlichen Auslegung des im Wortlaut etwas widersprüchlichen Zuschlagskriteriums ist darin nicht zu erkennen.