Ergibt die nachträgliche Eignungsprüfung, dass es sich um ein zulässiges Referenzobjekt handelt, ist der Einbezug in die Bewertung beim Zuschlagskriterium "Referenzobjekte Anbietende" nicht zu beanstanden. Zwar wird bei diesem Zuschlagskriterium verlangt, dass die Baukosten BKP 2 und die Komplexität von "abgeschlossenen Referenzobjekten" mit denjenigen der vorliegenden Beschaffung vergleichbar sein müssen. Anschliessend ist aber von Referenzobjekten die Rede, "welche in den letzten 5 Jahren geplant und ausgeführt wurden". Die Vergabestelle lässt auch hier ein ausgeführtes, aber nicht vollständig abgeschlossenes Referenzobjekt genügen (vgl. Duplik Vergabestelle, S. 3).