Das Referenzprojekt 2 eigne sich ohne Weiteres, um als gültiges Zuschlagskriterium beurteilt zu werden. In Bezug auf ihr mit 0 Punkten benotetes Referenzobjekt 3 hält sie fest, dass bei diesem auch eine Bewertung eingeholt werden müsste, falls die Vergabestelle mit dem gewählten Vorgehen eine Rechtsverletzung begangen hätte (vgl. Duplik Beschwerdegegnerin, S. 3 ff.).