Die Beschwerdegegnerin weist die Beanstandungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Referenzobjekte 1 und 2 zurück. Es handle sich um haltlose Behauptungen und Anschuldigungen. Die Beschwerdeführerin versuche, pauschale Zweifel an sämtlichen Selbstdeklarationen der Beschwerdegegnerin anzubringen. Das Referenzobjekt 1 sei vergleichbar, zumal der Vergabestelle bei der Vergleichbarkeit ein erhebliches Ermessen zukomme. In Bezug auf das Referenzobjekt 2 könne die Auftragssumme von Fr. 1'061'316.50 der Schlussrechnung entnommen werden. Die Schlussrechnung laute auf die J._____ AG, da sie vor der (blossen) Umfirmierung zu B._____ AG ausgestellt worden sei.