gabe und Bausumme mit den ausgeschriebenen Leistungen ohne Weiteres vergleichbar. In der Bewertung der Güte der Vergleichbarkeit als Referenzobjekt habe das Referenzprojekt 1 der Beschwerdegegnerin nicht mit der höchsten Punktzahl abgeschnitten, was aber dessen Vergleichbarkeit an und für sich keinen Abbruch tue (Duplik Vergabestelle, S. 3).