_) erachtet die Beschwerdeführerin die angegebene Vollendung des Objekts im Jahr 2021 als fraglich. Dieses sei bereits im Jahr 2018 umgesetzt worden und liege somit um mehr als fünf Jahre zurück. Zudem seien die Arbeiten von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin ausgeführt worden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Bewertung mit 0 Punkten sei – ungeachtet der ausgebliebenen Rückmeldung – in diesem Fall korrekt erfolgt (Gesuch um erweiterte Akteneinsicht vom 17. Juli 2024, S. 2; Replik, S. 11).