Es handle sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bloss um Belagsarbeiten in einer Tiefgarage, welche selbstredend nicht mit den erhöhten Anforderungen an eine geräuscharme und hochhygienische Erstellung eines Bodenbelags in einem Pflegeheim zu vergleichen seien (Replik, S. 4 f., 9 ff.). Ohnehin hätten die Arbeiten dieses Referenzobjekts nicht berücksichtigt werden dürfen, da es nachweislich nicht von der Beschwerdegegnerin stamme (Stellungnahme vom 22. November 2024, S. 8). In Bezug auf das wegen der fehlenden Referenzauskunft mit 0 Punkten bewertete Referenzobjekt 3 (F._____) erachtet die Beschwerdeführerin die angegebene Vollendung des Objekts im Jahr 2021 als fraglich.