5.5. 5.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Bewertung der Referenzobjekte 1 und 2 der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium "Referenzobjekte Anbietende". In Bezug auf das Referenzobjekt 1 macht sie im Wesentlichen geltend, dieses hätte nicht in die Bewertung einbezogen werden dürfen bzw. mit 0 Punkten bewertet werden müssen, weil es im Zeitpunkt der Offertstellung noch nicht vollendet gewesen sei. Zudem seien im Unterschied zu den Eignungskriterien nicht nur Baukosten im Umfang von mindestens Fr. 200'000.00 erforderlich, sondern es sei erforderlich, dass die Baukosten des Referenzobjekts im Rahmen des vorliegend ausgeschriebenen Projekts lägen.