II/5.2 oben), zu bewerten gewesen. Das Abstellen bei der Bewertung allein auf die eingeholten Referenzauskünfte weicht nachträglich vom in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterium bzw. dessen Angaben zur Bewertung ab und erweist sich als nicht zulässig. Dies gilt namentlich auch für die Bewertung mit 0 Punkten beim Ausbleiben der Referenzauskünfte. Daran ändert nichts, dass die Vergabestelle aus Gründen der Gleichbehandlung bei allen Anbietern ausbleibende schriftliche Referenzauskünfte – unabhängig vom - 20 - Grund des Ausbleibens – mit 0 Punkten bewertet hat (Duplik Vergabestelle, S. 3).