Zum einen hätten sich, wenn die Vergabestelle die Auskünfte tatsächlich bewerten wollte, ein mehrmaliges Nachfragen aufgedrängt (telefonisch oder auch schriftlich – unabhängig davon, ob eine E-Mailadresse angegeben wurde oder nicht). Zum anderen wäre auch die Vergleichbarkeit der genannten Referenzobjekte in Bezug auf Baukosten und Komplexität, wie in den Ausschreibungsunterlagen beim Zuschlagskriterium "Referenzobjekte Anbietende" ausdrücklich vorgesehen (vgl. Erw. II/5.2 oben), zu bewerten gewesen.