Dass die eingeholten Referenzauskünfte einzig der Verifizierung der von den Anbietern in der Offerte schriftlich gemachten Referenzangaben dienen sollten, geht aus den Ausschreibungsunterlagen nicht hervor. Im Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen steht hingegen, dass die Vergabestelle bei der Bewertung ausschliesslich auf die Referenzauskünfte abgestellt und bei ausgebliebenen Auskünften das Referenzobjekt mit 0 Punkten bewertet hat. Zum einen hätten sich, wenn die Vergabestelle die Auskünfte tatsächlich bewerten wollte, ein mehrmaliges Nachfragen aufgedrängt (telefonisch oder auch schriftlich – unabhängig davon, ob eine E-Mailadresse angegeben wurde oder nicht).