Einhaltung von Terminen) eingeholt und diese in die Bewertung hat einfliessen lassen. Mit Nachfragen mussten die Anbieter schon aufgrund der verlangten Angabe einer zur Auskunftserteilung ermächtigten Kontaktperson der Referenzauftraggeberin rechnen, auch wenn in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass die eingeholten Referenzauskünfte bewertet würden. Ein solches Vorgehen ist weder sachfremd noch unüblich. Dass die eingeholten Referenzauskünfte einzig der Verifizierung der von den Anbietern in der Offerte schriftlich gemachten Referenzangaben dienen sollten, geht aus den Ausschreibungsunterlagen nicht hervor.