Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00115 vom 27. April 2023, Erw. 3). 5.4.4. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle vorliegend zusätzlich zu den schriftlichen Referenzangaben der Anbieter in den Offerten Referenzauskünfte (u.a. zur Organisation auf der Baustelle, Qualität/Exaktheit der ausgeführten Arbeiten. Einhaltung von Terminen) eingeholt und diese in die Bewertung hat einfliessen lassen.