5.4.3. Bei der Beurteilung der Referenzen kommt der Vergabestelle ein grosser Ermessensspielraum zu. Es steht ihr grundsätzlich frei, ob sie allein auf die beschriebenen Referenzprojekte abstellt oder (zusätzliche) Referenzauskünfte einholen will oder nicht. Gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, dass die Benotung der Referenzen auf der Grundlage von Referenzauskünften erfolgen werde, ist sie zur Einholung dieser Referenzauskünfte verpflichtet, nötigenfalls auch zu mehrfachen Nachfragen bei den angegebenen Ansprechpersonen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.66 vom 10. August 2023, Erw. II/3.5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich