Weil bei beiden Anbietern diese Referenzauskünfte fehlten, sei bei beiden – in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots – das entsprechende Referenzobjekt je mit 0 Punkten bewertet worden (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 5 f.; vgl. auch Duplik Vergabestelle, S. 3). - 19 -