Sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Beschwerdegegnerin habe zu je einem Projekt keine Referenzauskunft vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe, obwohl in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, keine E-Mail-Adresse der Kontaktperson zu Referenzobjekt 2 angegeben. Bei der Beschwerdegegnerin habe eine E-Mail-Anfrage ins Leere geführt. Ob die jeweiligen Auskunftspersonen telefonisch kontaktiert worden seien, sei nicht mehr nachvollziehbar. Weil bei beiden Anbietern diese Referenzauskünfte fehlten, sei bei beiden – in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots – das entsprechende Referenzobjekt je mit 0 Punkten bewertet worden (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 5 f.;