5.4.2. Die Vergabestelle vertritt den Standpunkt, sie habe die eingeholten Referenzauskünfte bewerten und bei Fehlen das entsprechende Referenzobjekt mit 0 Punkten bewerten dürfen. Die Anbietenden hätten aufgrund der Tatsache, dass sie bei jedem Referenzobjekt eine zur Auskunftserteilung ermächtigte Kontaktperson benennen mussten, davon ausgehen müssen, dass die Vergabestelle zusätzlich Auskünfte einholen und diese auch bewerten werde. Um ein zusätzliches Element, welches in der Ausschreibung nicht kommuniziert worden sei, handle es sich nicht. Sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Beschwerdegegnerin habe zu je einem Projekt keine Referenzauskunft vorgelegen.