Bei korrekter Bewertung hätte das Referenzobjekt 2 der Beschwerdeführerin 4 Punkte erhalten müssen. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin habe sie ihre Angaben zu den Referenzobjekten vollständig mit Nachweisen dokumentiert (Abgabe von Objektdokumentationen), weshalb das Referenzobjekt ungeachtet der ausstehenden Referenzauskünfte regulär hätte bewertet werden müssen, zumal ihre Angaben zu den Auskunftspersonen (Telefonnummern) völlig ausreichend gewesen seien, um die Angaben in der Offerte zu den Referenzobjekten zu verifizieren (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.; Replik, S. 8, 14 ff.; Stellungnahme vom 22. November 2024, S. 4).