Mit den eingeholten Referenzauskünften habe die Vergabestelle ein zusätzliches Element in die Bewertung miteinfliessen lassen, welches sie im Rahmen der Ausschreibung nicht kommuniziert habe. Faktisch habe die Vergabestelle bei der Beurteilung der Referenzobjekte die eingeholten Referenzauskünfte zum einzig relevanten Bewertungskriterium erklärt und nicht auf die Angaben in der Offerte abgestellt. Die Berücksichtigung von Bewertungskriterien, welche in der Ausschreibung nicht deklariert worden seien, sowie die Auswechslung von bestehenden Bewertungskriterien unter Nichtbeachtung vorliegender Angaben und Informationen stelle eine klare Rechtsverletzung dar.