dass die Bewertung aufgrund der Baukosten (BKP 2) und der Komplexität von innerhalb der letzten fünf Jahre abgeschlossenen Bauprojekten erfolgen werde. Nicht als für die Bewertung massgeblich seien die möglicherweise eingehenden Referenzauskünfte genannt worden. Sie hätten nicht der Bewertung der Referenzobjekte dienen dürfen, sondern nur – in Zweifelsfällen – zur Verifizierung der für die Bewertung massgeblichen schriftlichen Angaben in den Offerten. Mit den eingeholten Referenzauskünften habe die Vergabestelle ein zusätzliches Element in die Bewertung miteinfliessen lassen, welches sie im Rahmen der Ausschreibung nicht kommuniziert habe.