zum massgeblichen Zeitpunkt ihrer Offerteingabe am 28. Februar 2024 bereits ausgeführt hatte und ob die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Auftragssumme von mindestens Fr. 200'000.00 bereits erreicht worden war. Gestützt darauf hat sie neu zu beurteilen, ob das Referenzobjekt D._____ den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen an den verlangten Eignungsnachweis entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Beschwerdegegnerin vom Verfahren auszuschliessen (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a IVöB; ferner Erw. II/1.2 oben). In diesem Sinne ist die Beschwerdesache an die Vergabestelle zur Eignungsprüfung zurückzuweisen.