40 Abs. 1 IVöB). Aufgrund des fehlenden bzw. mit Ende Oktober 2024 angegebenen Fertigstellungsdatums wäre die Vergabestelle verpflichtet gewesen, zum Stand der Arbeiten beim Referenzobjekt D._____ nähere Abklärungen zu treffen. Die Vergabestelle hat dies nachzuholen. Sie hat zu ermitteln, ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin das Referenzobjekt D._____ zum massgeblichen Zeitpunkt ihrer Offerteingabe am 28. Februar 2024 bereits ausgeführt hatte und ob die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Auftragssumme von mindestens Fr. 200'000.00 bereits erreicht worden war.