Qualifiziert die Vergabestelle die Referenzen als glaubhaft und hinreichend, ist sie nicht verpflichtet, sich durch Nachfrage beim Bauherrn zu erkundigen, ob die Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt worden sind (BGE 141 II 14, Erw. 8.4.4). Ergeben sich aus den Offertunterlagen jedoch Zweifel, dass ein Referenzobjekt den Vorgaben der Ausschreibung entspricht, sind diesbezüglich Abklärungen zu treffen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Bewertung eines Angebots nach Massgabe der Zuschlagskriterien setzt voraus, dass u.a. die Eignungskriterien erfüllt sind (Art. 40 Abs. 1 IVöB).