Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Vergabestelle grundsätzlich auf die eingereichten Unterlagen abstellen. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Angaben nachzuprüfen. Ob sie dies tut, liegt in ihrem Ermessen, welches nicht überschritten ist, solange nicht konkrete Hinweise bestehen, dass die eingereichten Unterlagen nicht wahr sind. Das gilt gemäss Bundesgericht gleichermassen für Referenzen. Qualifiziert die Vergabestelle die Referenzen als glaubhaft und hinreichend, ist sie nicht verpflichtet, sich durch Nachfrage beim Bauherrn zu erkundigen, ob die Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt worden sind (BGE 141 II 14, Erw.