4.2.5. Die Vergabestelle ihrerseits gibt an, ihr sei nicht bekannt, wie das Referenzobjekt 1 der Beschwerdegegnerin strukturiert und genau terminiert sei. Sie - 15 - habe aber davon ausgehen dürfen, dass die Arbeiten der Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt gewesen seien, ansonsten eine Referenzbewertung durch die Kontaktperson – "wie sie nun aber quasi als Echtzeitbewertung vorliegt" – gar nicht hätte stattfinden können. Das Auftragsvolumen des Referenzobjekts 1 entspreche in der Grössenordnung dem mit den Ausschreibungsunterlagen Geforderten (Stellungnahme Vergabestelle vom 7. August 2024).