Die Beschwerdegegnerin hat am Referenzobjekt fraglos Bodenbelagsarbeiten ausgeführt. Unklar ist jedoch deren Umfang, namentlich, ob die Beschwerdegegnerin bis Ende Februar 2024 tatsächlich Arbeiten im von ihr als Auftragswert genannten Betrag von Fr. 257'215.40 oder zumindest im Betrag von Fr. 200'000.00 ausgeführt hat. Für ihre Behauptung, die Bauarbeiten bzw. den Grossteil ihrer Arbeiten bereits ausgeführt zu haben, hat die Beschwerdegegnerin keine Belege beigebracht; sie verweist einzig auf die von der Vergabestelle eingeholte Referenz (Duplik Beschwerdegegnerin, S. 2).