Die Auskünfte erwecken zwar den Eindruck, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung und damit bereits zum Zeitpunkt der Offerteingabe vom 28. Februar 2024 die Bodenbelagsarbeiten am Referenzobjekt von der Beschwerdegegnerin ausgeführt worden waren. So war der Referenzgeber in der Lage, die verschiedenen Fragen zu Ausführung, Kosten und Terminen zu beantworten bzw. die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen zu beurteilen. Die Fragen zu Ausmass/Abrechnung und Mängelbehebung blieben hingegen unbeantwortet mit der Begründung, es habe noch keine Mängelbehebung stattgefunden und es liege noch kein Ausmass vor (Vorakten Ordner 1, Register 11).