Die Beschwerdegegnerin selbst gebe in der Selbstdeklaration eine Fertigstellung des Objekts erst im Oktober 2024 an (vgl. auch Replik, S. 3 f.). Sofern lediglich eine von drei Etappen als Referenz angegeben worden sei, erscheine es höchst fraglich, ob das damit verbundene Auftragsvolumen den klaren Vorgaben der Vergabestelle an die Referenzobjekte überhaupt habe entsprechen können, zumal auf einem Geschoss gar nicht genügend Fläche vorhanden sei, wie dies beim vorliegend strittigen Projekt in Q._____ der Fall sein werde (vgl. Gesuch um erweiterte Akteneinsicht vom 17. Juli 2024, S. 1 f.).