Das andersartige Verständnis der Beschwerdeführerin würde dazu führen, dass ein Bauprojekt erst dann als endgültig abgeschlossen betrachtet werden könnte, wenn auch sämtliche Garantiefristen abgelaufen seien und damit auch etwaige Nachbesserungs- und Mängelbehebungsarbeiten ausgeschlossen werden könnten. Das könne vorliegend jedoch nicht im Sinne der Vorinstanz und auch nicht im Sinne des Submissionsrechts allgemein sein. Die Vorinstanz habe in Anbetracht der eingeholten Referenz in zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass die hier interessierenden Bauarbeiten hinlänglich geleistet worden seien. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Eignungskriterien gemäss Ziffer